| Unter Berufung auf die Entscheidungen des Landgerichtes Hannover vom 19. Februar 2007 (Az. 21 O83/05 und 21 O 88/06) kürzen immer mehr Kunden der Stadtwerke Hannover ihre Gasrechnungen und Abschlagszahlungen. In diesem Zusammenhang sind viele Fragen an uns gerichtet worden, die wir im Folgenden kurz beantworten möchten.
Frage: Wie kürze ich meine Gasrechnung/meine Abschlagszahlungen richtig? Antwort: Wichtig: Keine Kürzung ohne Widerspruch. Deshalb erst Widerspruch einlegen und dafür den Musterbrief von HAUS & GRUND Hannover „Gaspreis-Widerspruch, Reduzierung um 30 %“ verwenden. Diesen können Sie herunterladen (http://www.haus-und-grund-hannover.de/), bei HAUS & GRUND Hannover anfordern (Telefon 0511 300 30-100) oder in der Geschäftsstelle in der Theaterstr. 2 abholen. Rechnungen und Abschlagszahlungen können um 30 % nur von dem Monat an gekürzt werden, in dem der Musterbrief „Gaspreis-Widerspruch, Reduzierung um 30 %“ den Stadtwerken Hannover zugegangen ist, also nicht rückwirkend. Wichtig ist, dass um 30 % nur der Gasanteil der Rechnung bzw. der Abschlagszahlung gekürzt wird, nicht der Stromanteil. Dieser ist von dem Urteil nicht betroffen.
Frage: Muss ich meine Einzugsermächtigung widerrufen? Antwort: Wir empfehlen, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und einen Dauerauftrag zu erteilen bzw. Einzelüberweisungen vorzunehmen.
Frage: Wie errechne ich meinen monatlichen Gaspreis? Antwort: Das, was in der Vergangenheit für Gas zu zahlen war, können Sie Ihrer letzten Rechnung entnehmen. Dort ist der Gas-Anteil gesondert ausgewiesen. Was die Abschläge betrifft, ist das schwieriger, da der Abschlag in der Regel in einer Summe, also für Gas und z.B. Wasser verlangt wird. Dennoch sind die Abschläge in der letzten Rechnung oder in der letzten Abschlagsbestätigung gesondert ausgewiesen. Gekürzt werden kann nur der Abschlag für Gas.
Frage: Kann ich auch Widerspruch einlegen, ohne gleichzeitig meine Rechnung oder den Abschlag zu kürzen? Antwort: Ja, Sie können auch nur Widerspruch einlegen und die Rechnung oder die Abschläge unter Vorbehalt zahlen. Dafür gibt es einen eigenen Musterbrief “Gaspreiszahlung – Widerspruch, Zahlung unter Vorbehalt“.
Frage: Die Stadtwerke Hannover hatten zwischenzeitlich ihre Preise gesenkt. Kann ich die Abschläge und Rechnungen bei Preissenkungen auch um 30 % kürzen? Antwort: Ja, wenngleich mit einem höheren Risiko. Legen Sie also bitte auf jeden Fall die Kürzungsbeiträge zurück. Was Sie auf jeden Fall tun können oder auch sollten, wenn Sie die Abschläge und Rechnungen nicht oder nicht mehr kürzen wollen ist, diese unter Vorbehalt zu zahlen. Verwenden Sie dazu bitte unseren Musterbrief.
Frage: Kann ich bei einem Festvertrag mit den Stadtwerken (Gas & fix) Abschläge und Rechnungen kürzen? Antwort: Empfehlen können wir dies nicht. Für diesen Tarif gilt das Urteil nicht unmittelbar, da Gegenstand des Urteils Allgemeine Tarife der Stadtwerke waren.
Frage: Wenn ich bei einem bestehenden Gas & Fix-Vertrag die Rechnung schon nicht kürzen sollte, kann ich Widerspruch einlegen oder unter Vorbehalt zahlen? Antwort: Ja, das ist möglich. Am Besten verwenden Sie dafür unseren Musterbrief.
Frage: Gefährde ich durch meinen Widerspruch die Verlängerung meines Gas & Fix-Vertrages? Antwort: Möglicherweise lehnen es die Stadtwerke Hannover ab, den Gas & Fix-Vertrag zu verlängern, wenn Sie in der Vergangenheit nur unter Vorbehalt gezahlt haben. Ein solches Verhalten der Stadtwerke Hannover wäre unserer Auffassung nach jedoch rechtlich zweifelhaft und würde sicher zu einem Sturm der Entrüstung führen.
Frage: Können die Stadtwerke den Abschluss oder die Verlängerung eines Gas & Fix-Vertrages verweigern, wenn ich nur unter Vorbehalt zahlen möchte? Antwort: Grundsätzlich ja, weil die Stadtwerke Hannover in ihrer Entscheidung frei sind, mit wem und mit welchem Inhalt (mit oder ohne Vorbehalt) sie einen Vertrag abschließen. Anders ist dies nur beim Allgemeinen Tarif, den die Stadtwerke Hannover mit jedem abschließen müssen.
Frage: Wenn ich bisher meine Abschläge und Rechnungen gekürzt habe und jetzt das Angebot bekomme, einen Gas & Fix-Vertrag abzuschließen, was mache ich dann? Antwort: Wenn Sie sich für den Abschluss des Gas & Fix-Vertrages entschieden haben, sollten Sie, wie gesagt, die Gas & Fix-Abschläge und -rechnungen nicht kürzen. Sie können Ihre Zahlungen jedoch gemäß unserem Musterbrief unter Vorbehalt stellen.
Frage: Die Stadtwerke Hannover mahnen schon jetzt auch die gekürzten Beträge an. Wie soll ich mich verhalten? Antwort: Sie können die Mahnungen dann ignorieren, wenn Sie ordnungsgemäß gekürzt haben. Für den Fall, dass die Stadtwerke mit der Mahnung die Einstellung der Gas-Versorgung androhen, sollten sie dagegen vorgehen.
Frage: Aufgrund meiner Rechnungskürzung im Jahr 2005 haben die Stadtwerke angedroht, das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten, wenn ich nicht auf die Einrede der Verjährung verzichte oder eine Zahlung unter Vorbehalt vornehme. Muss ich der Forderung der Stadtwerke nachkommen? Antwort: Die Stadtwerke möchten sicherstellen, dass ihre Forderungen nicht verjähren. Um ein weiteres gerichtliches Verfahren zu vermeiden und zunächst den Ausgang des Musterverfahrens abzuwarten, empfehlen wir, bis zum 31.12.2010 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Frage: Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Was kann auf mich zukommen, wenn die Gerichte abschließend über die Höhe des Gas-Preises entschieden haben? Antwort: Je nachdem, welchen Gaspreis ein Gericht letztlich für angemessen hält, können die Stadtwerke ggf. Nachforderungen geltend machen. Für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts die Rechnung z.B. nur um 10 % überhöht war, müssen Sie den darüber hinaus gekürzten Betrag an die Stadtwerke Hannover zahlen. Deshalb empfehlen wir dringend, die vollständigen Kürzungsbeträge zurückzulegen. Möglicherweise können die Stadtwerke Hannover darüber hinaus Mahnkosten und Verzugszinsen gelten machen. Dies kommt dann unter Umständen noch dazu.
Frage: Ich habe 2005 und 2006 schon einmal Widerspruch eingelegt, muss ich das jetzt noch einmal tun? Antwort: Wir empfehlen, den Widerspruch vor Zahlung auf die Jahresabrechnung und bei jeder Preisänderung zu wiederholen. Am Besten nehmen Sie auf die bereits erfolgten Widersprüche noch einmal ausdrücklich Bezug.
Frage: Ich habe im Jahr 2005 erstmals Widerspruch eingelegt und meine Zahlungen unter Vorbehalt gestellt. Verjähren meine Rückforderungsansprüche aus dieser Zeit gegen die Stadtwerke? Antwort: Grundsätzlich dürfte eine Verjährung nicht eintreten, da bislang nicht feststeht, welcher Gaspreis tatsächlich der Billigkeit entspricht. Dennoch empfehlen wir dringend, vorsorglich verjährungshemmende Maßnahmen vor Ablauf des Jahres 2008 zu ergreifen. Für unsere Mitglieder, die Abrechnungen aus 2005 und 2006 unter Vorbehalt gezahlt haben, konnten wir durchsetzen, dass die Stadtwerke Hannover bis zum 31.12.2010 auf die Einrede der Verjährung verzichten. Für unsere Mitglieder droht insoweit also keine Verjährung.
Frage: Wann ist mit einer rechtskräftigen Entscheidung zu rechnen? Antwort: Die Frage kann nicht beantwortet werden. Das Oberlandesgericht Celle wird voraussichtlich erst im nächsten Jahr über die Berufung entscheiden. Wenn dann noch Revision eingelegt wird, kann es bis 2010 dauern.
Frage: Macht es Sinn, auf ein Angebot von BEnergie zu warten? Antwort: Wir empfehlen den Markt genau zu beobachten. BEnergie war der erste auswärtige Anbieter, der versucht hat, in Hannover Gas an Privatkunden zu verkaufen. Zurzeit gibt es ein weiteres Angebot von E WIE EINFACH, einem Tochterunternehmen von E.ON. Es ist damit zu rechnen, dass aufgrund des Drucks, unter dem die Energiewirtschaft geraten ist, bald weitere Anbieter folgen werden. Sobald BEnergie ein konkretes Angebot vorlegt, werden wir darüber berichten.
Frage: Wird BEnergie auch in die Region Hannover Gas liefern? Antwort: Dies ist zumindest geplant.
Frage: Sollte ich das Angebot von E WIE EINFACH annehmen? Antwort: Wenn es Sie wirtschaftlich überzeugt, spricht nichts dagegen. In dieser Entscheidung ist jeder frei. Man sollte die Angebote jedoch genau vergleichen.
Frage: Kann ich zu einem anderen Anbieter wechseln, wenn die Stadtwerke Hannover das Gas sperren? Antwort: Wegen der Rechnungskürzung, soweit sie ordnungsgemäß erfolgte, können die Stadtwerke die Gaslieferung nicht einstellen. Sollte sie aus anderen Gründen (Zahlungsverzug, vertragswidriges Verhalten) eingestellt worden sein, kann Ihnen ein anderer Anbieter die Lieferung mit Gas verweigern, wenn er davon erfährt.
Frage: Ich wohne in der Region Hannover. Kann ich dem Gaspreis auch dort kürzen oder wenigstens unter Vorbehalt zahlen? Antwort: Das Urteil betrifft unmittelbar nur die Stadtwerke Hannover. Aus diesem Grund sollten nur Rechnungen der Stadtwerke Hannover um 30% gekürzt werden, bzw. Abschläge auf solche Rechnungen. Erfolgt die Gasversorgung durch ein anderes Versorgungsunternehmen auf Grundlage Allgemeiner Tarife, ist dort grundsätzlich ebenfalls eine Rechnungskürzung denkbar. Vorzugswürdig ist aber die Zahlung der Rechnung unter Vorbehalt. Dies ist also auch gegenüber EON Avacon möglich.
Frage: Kann rückwirkend Widerspruch eingelegt werden? Antwort: Nach Auffassung des Landgerichts Hannover nicht.
Frage: Kann ich meine Jahresabrechnung um 30 % kürzen, ohne vorher Widerspruch eingelegt zu haben? Antwort: Nein!
Frage: Für welche Tarife gilt die Widerspruchsmöglichkeit? Antwort: Widerspruch und Zahlung unter Vorbehalt ist grundsätzlich bei allen Allgemeinen Gastarifen von Energieversorgungsunternehmen möglich. Rechnungs- und Abschlagskürzungen in Höhe von 30% sollten nur beim Allgemeinen Tarif der Stadtwerke Hannover vorgenommen werden.
Frage: Was soll ich tun, wenn ich noch weitere Fragen habe? Antwort: Kommen Sie zu HAUS & GRUND Hannover. Als Mitglied können wir Sie individuell beraten.
HAUS & GRUND Hannover - Ihr starker Partner! Theaterstr. 2, 30159 Hannover Telefon 0511 300 30-100 www.haus-und-grund-hannover.de info@haus-und-grund-hannover.de
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